FAQ

Frequently Asked Questions - Die häufigsten Fragen zur Adoption

Wie alt dürfen die Bewerber sein?

Ein Höchstalter ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel nehmen die Jugendämter gern Paare unter 40 Jahren für einen Säugling, so wie es auch in den meisten "normalen Familien" bei einer Geburt der Fall ist.

Muss das Bewerberpaar verheiratet sein?

Man muss nicht zwingend verheiratet sein, aber die Chancen stehen dann besser, weil rechtlich und finanziell eine bessere Absicherung für die gesamte Familie besteht.

Wie lange dauert es bis zur Adoption in Deutschland?

Die Verfahren dauern unterschiedlich lange, sowohl die Eignungsprüfungsverfahren (einige Wochen oder Monate) als auch die Wartezeit danach, bis ein Adoptivkind gefunden/geboren ist. Manche Paare haben schon nach 1 bis 2 Jahren Glück, andere Paare warten 6 bis 7 Jahre und länger!

Wie adoptiert man im Ausland?

Wenn man die Absicht hat, ein Kind im Ausland zu adoptieren, ist es der sicherste Weg, sich nach der erfolgten Überprüfung durch das zuständige Jugendamt an einen Verein oder eine der anerkannten Agenturen zu wenden. Häufig werden Bewerber dort nur akzeptiert, wenn sie sich nicht zu speziell festlegen, z. B. auf Geschlecht und Herkunftsland. Besser ist es also, sich z. B. ein Kind bis zu drei Jahren aus Afrika zu wünschen. Es gibt Vereine, die sich auf einzelne Länder spezialisiert haben. Da sich die Aussichten und Bedingungen in den Ländern ändern, können sich auch schnell die Vereine ändern.

Wie läuft das Eignungsverfahren beim Jugendamt?

Ein Verfahren zur Feststellung der Eignung beim Jugendamt kann unterschiedlich ablaufen. Einiges steht darüber auch auf dieser WebSite. Zum Beispiel gibt es Jugendämter die Gruppenspiele mit Bewerbern machen. In der Regel führt die Sozialarbeiterin/der Sozialarbeiter aber mehrere persönliche Gespräche mit dem Bewerberpaar. Oft finden diese Gespräche Zuhause und immer nach vorheriger Absprache statt. Was Thema bei den Gesprächen ist, siehe Homepage. Man sollte die Gelegenheit nutzen, um auch Fragen zu stellen. Nach dem Eignungstest und während der Wartezeit ist es ganz wichtig, weiterhin Kontakt zum Jugendamt zu halten. Also immer mal anrufen und berichten, z. B. dass ihr in den Urlaub fahrt und dann nicht erreicht werden könnt. Oder dass ihr noch Fragen habt, z. B. ob das Jugendamt Info-Abende zum Thema Pflegekind oder Adoption anbietet oder ob es Adoptivfamilien gibt, die ihr mal besuchen dürft.

Wie hoch sind die Kosten einer Adoption im Inland/Ausland?

Kommt es zu einer Adoption durch das zuständige Jugendamt entstehen nach dem Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht Kosten/Gebühren von ca. 75 bis 100 Euro. Bei Auslandsbeteiligung, Hinzuziehung eines Anwaltes sind die Kosten natürlich deutlich höher. Wie hoch, das hängt vom Einzelfall, also vom Land (Kosten für Flüge, dortigen Aufenthalt, dortigen Anwalt, dortiges Gericht usw.) ab. Die Kosten bei den Agenturen können Sie direkt erfragen, oder sich an Leute aus der Kontaktbörse wenden, die erfolgreich adoptiert haben und Hilfestellung anbieten.

Gibt es bei Adoption auch Erziehungsgeld und Elternzeit?

Ja. Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthält verbesserte Regelungen zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) für Eltern mit Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden. Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege kann Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden, nicht aber für Pflegekinder. Es wird grundsätzlich für 24 Monate gezahlt. Bei Adoption eines Kindes oder Aufnahme mit dem Ziel der Adoption gilt eine Frist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Weitere Infos.

Ist die Adoption durch Singles möglich?

In § 1741 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass auch unverheiratete Personen ein Kind annehmen können. Bei unverheirateten Paaren kann allerdings nur einer von beiden das Kind adoptieren. In der Regel sind die Chancen, ein Kind als Single in Deutschland vermittelt zu bekommen, sehr gering. Im Ausland sind die Chancen manchmal höher. Es kommt vor allem darauf an, mit Ausdauer und Zähigkeit nach einer unvoreingenommenen Vermittlungsstelle zu suchen.

Wie finde ich meine leiblichen Eltern?

Wer als Adoptierte/r seinen Geburtsort kennt, kann es über das Standesamt dieses Ortes versuchen. Adressen und Telefonnummern der Standesämter können wir auf Anfrage heraussuchen. In den Geburtenbüchern des Standesamtes wird nämlich die Adoption als Randvermerk geschrieben, es steht dann drin, wer die Adoptiveltern sind, wer die leiblichen Eltern sind und wo sie zum Zeitpunkt der Adoption wohnten. Als selbst Betroffener (Adoptierter) hat man ein Recht auf diese Auskunft, andere Personen bekommen diese Auskunft nicht, es sei denn die adoptierte Person und die Adoptiveltern haben ihre Zustimmung dafür gegeben. Das Standesamt braucht das genaue Geburtsdatum, wenn möglich die Nummer des Geburtseintrages, sie steht auf der Geburtsurkunde (ohne dieses Nummer geht es aber auch). Am besten bittet man schriftlich um eine Abschrift aus dem Geburtseintrag, legt dazu eine Kopie des Personalausweises, legt die Gebühr von 8 Euro plus Porto mit Rückumschlag dazu. Es wäre auch gut, kurz zu begründen, wozu man die Abschrift braucht: dafür, dass man seine leiblichen Eltern sucht. Dann schickt das Standesamt alles zu. Es ist auch möglich, zuerst im Standesamt anzurufen und vielleicht sind die dort so hilfsbereit und geben telefonisch Auskunft.

Dann gilt es weiterzusuchen, ob die leiblichen Eltern noch im selben Ort wie damals wohnen. Wenn sie umgezogen sind, wendet man sich an das Einwohnermeldeamt des Ursprungsortes. Dort erfährt man, wohin sie umgezogen sind gegen eine Gebühr (ca. 8 Euro). Wenn sie mehrmals umgezogen sind, muss man sich von Meldeamt zu Meldeamt durcharbeiten.

Eine andere Möglichkeit ist, sich mit dem Jugendamt des Geburtsortes in Verbindung zu setzen. Die kennen die Namen der leiblichen Eltern und können eventuell weitere Auskünfte geben. Und vielleicht suchen die leiblichen Eltern auch nach dem leiblichen Kind und haben eine entsprechende Nachricht beim Jugendamt hinterlassen. Liegt eine Adoption schon lange zurück, wurde damals (ohne ein Jugendamt) nur ein Gerichtsbeschluss gefasst. Hier kann man hoffen, dass das Standesamt Unterlagen über den Gerichtsbeschluss hat. Eine solche Suche ist meistens schwierig.

Manchmal erübrigt sich die langwierige, teure und nervtötende Suche nach verschwundenen Personen über die Einwohnermeldeämter. Sofern der Name der gesuchten Person bekannt ist, sofern diese ihn nicht inzwischen geändert hat (sei es durch Eheschließung oder um die Spuren zu verwischen) und sofern sie einen Telefonanschluss hat, kann man die Adressen über die handelsüblichen Telefonbuch-CDs ermitteln.

Die Vorteile gegenüber dem Telefonbuch: Auf Wunsch bundesweit alle Träger eines Namens ohne Aufgliederung nach Ortsnetzen - das muss schon sein, wenn man nicht mehrere Tausend Ortsnetze durchsuchen will. Es werden auch Personen gefunden, die zwar im Telefonbuch stehen, aber nicht an der alphabetisch richtigen Stelle (z. B. bei Lebensgemeinschaften). Wenn man eine passende Person gefunden hat, aber nicht gleich direkt Kontakt aufnehmen will, kann man sich auch die Nummern der Nachbarn heraussuchen und versuchen, sich zunächst mal z. B. nach dem Alter der in Frage kommenden Person zu erkundigen.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Eintrag in unserer Kontaktbörse in Rubrik 3.

Ab welchem Alter darf ich die Suche nach leiblichen Eltern beginnen?

Grundsätzlich schützt das sog. "Adoptionsgeheimnis" die Adoptivfamilie vor Ausforschungen Außenstehender. Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken, dürfen nur offenbart oder ausgeforscht werden, wenn das Adoptivkind und die Annehmenden zugestimmt haben (§ 1758 Bürgerliches Gesetzbuch).

Demgegenüber steht das Grundrecht von Adoptierten auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 31.1.1989) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ab. Für die Praxis bedeutet dies, dass zumindest volljährige Adoptierte bei ihrer Suche nach der Herkunft von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich auch gegen den Willen der Adoptiveltern unterstützt werden können. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bedeutet nicht, dass die Adoptionsvermittlungsstellen jede erdenkliche Nachforschung anstellen müssten, um die Herkunft zu klären. Es schützt aber davor, dass den Suchenden Informationen vorenthalten werden, über welche die Adoptionsvermittlungsstelle bereits verfügt.

Seit 1.1.2002 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Akten über die Adoptionsvermittlung 60 Jahre ab Geburtsdatum des Kindes aufbewahrt werden müssen. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, sind die Akten derjenigen Stelle zu übergeben, die ihre Aufgaben übernimmt. Anderenfalls sind sie der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts zu übergeben (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Angaben zur Lebensweise der Mutter oder zu mutmaßlichen Vätern, deren Vaterschaft nicht feststeht, sind daher nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als das Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung. Insofern ist durch die Fachkraft eine entsprechende Güterabwägung vorzunehmen (§ 9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Adoptierte können ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ohne Zustimmung ihrer Adoptiveltern in den Geburtseintrag Einsicht nehmen oder eine Abstammungsurkunde erhalten. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor (§ 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz).

Muss der Freund das eigene Kind adoptieren, wenn wir nach der Geburt des Kindes heiraten?

Die Antwort ist nein, wenn der leibliche Vater (Freund) die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.

Es gibt häufiger die Situation, dass ein unverheiratetes Paar ein Kind bekommt und sich später dazu entschließt, zu heiraten. Das Kind wird automatisch ehelich und erhält einen gemeinsamen Ehenamen, wenn der Vater und zukünftige Ehemann die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat. Diese Vaterschaftsanerkennung erfolgt vor dem Standesamt des Wohnortes. Sie ist kostenlos und kann schon während der Schwangerschaft erfolgen. Für die Anerkennung nimmt man seine Geburtsurkunden und Personalausweise mit. Die Vaterschaft wird wirksam, wenn das Kind geboren ist und der Standesbeamte des Geburtsortes die Vaterschaftsanerkennung in den Geburtseintrag des Kindes einträgt. Daher sollte die werdende Mutter in ihre Krankenhaus-Tasche auch die Bescheinigung über die Vaterschaftsanerkennung (die man vom Standesamt bekommt) einpacken. Bei der Geburt des Kindes werden dann alle Unterlagen vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. Nach ein paar Tagen sind die Geburtsurkunden des Kindes fertig und Vater und Mutter stehen drin, natürlich nur, wenn die Mutter unverheiratet ist.

Aus der Vaterschaftsanerkennung ergeben sich unterhalts- und erbrechtliche Folgen, Genaueres bitte beim Standesamt erfragen. Wichtig zu wissen ist, dass durch die Anerkennung kein gemeinsames Sorgerecht entsteht. Nach der Vaterschaftsanerkennung können die Eltern bei einem Urkundsbeamten des Jugendamtes das gemeinsame Sorgerecht erklären.

Wie sind die Vorraussetzungen für eine Erwachsenadoption?

Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749 Abs. 2 BGB. Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767 und 1770 BGB. Es gibt verschiedene Varianten dieser Adoption: - Volladoption eines Volljährigen nach §§ 1767,1772 BGB - Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB - Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767. 1772, 1754 BGB Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft). Im Gesetzeslaut: § 1767 (Voraussetzungen; anwendbare Vorschriften) BGB  (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1768 (Antrag)  (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. § 1769 (Kinder)  Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. § 35 (Sachliche Zuständigkeit) FGG Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. § 36 (Örtliche Zuständigkeit)  (1) Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat er, für alle Geschwister maßgebend. (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. (4) Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden wurde.

Auch Erwachsene können sich adoptieren lassen, selbst wenn die leiblichen Eltern noch leben. Dabei müssen die Eltern nicht einmal der Adoption zustimmen. Ist der Adoptierwillige verheiratet, muss jedoch der Ehepartner sein Einverständnis abgeben. Für Adoptierende wiederum gilt, dass sie als Ehepaar grundsätzlich nur gemeinschaftlich das erwachsene Kind annehmen dürfen. Haben die Adoptierenden eigenen Nachwuchs, wird das Vormundschaftsgericht prüfen, ob die Adoption wichtigen Interessen der leiblichen Kinder entgegensteht - einer Schmälerung des Erbrechts beispielsweise. Liegen alle Voraussetzungen für eine Adoption vor, muss das Gericht zustimmen. Diese Entscheidung ist dann nicht mehr anfechtbar. Das angenommene Kind erhält das volle Erb- und Pflichtteilsrecht und wird erbschaftssteuerlich wie ein leibliches Kind behandelt.

Der Adoptierte wird gesetzlicher Erbe des Adoptierenden und umgekehrt. Beide sind gegenseitig unterhaltspflichtig. Durch die Adoption kommt der Angenommene als Kind des Annehmenden in die Erbschaftsteuerklasse I. Die adoptierte Person erhält den Familiennamen des Annehmenden, beim zuständigen Gericht kann im Rahmen der Adoption ein Doppelname beantragt werden. Die Rechtsbeziehungen des Angenommenen zu seiner Ursprungsfamilie bleiben bestehen (anders als bei der Minderjährigenadoption). In besonders gelagerten Fällen kann das Gericht anordnen, dass die Wirkungen der Volljährigenadoption die gleichen sind wie die einer Minderjährigenadoption, diese Möglichkeiten zählt § 1772 BGB auf: zum Beispiel, wenn der zu Adoptierende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde. Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen ist, dass zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder entsteht. Dieses lässt sich rechtlich schwer nachprüfen. Selbst wenn die erwachsenen Personen räumlich getrennt leben, kann ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben sein, wenn in angemessenen zeitlichen Abständen persönlicher oder brieflicher Kontakt besteht, gegenseitige Besuche stattfinden, man sich gegenseitig Mitteilungen von wichtigen Familienereignissen macht und bei Krankheit oder anderen Schwierigkeiten gegenseitige Hilfe und Unterstützung stattfindet. Weitere Voraussetzung ist, dass ein normaler Altersabstand von Adoptiveltern zu dem Adoptierten gegeben sein soll. Dazu gab es aber auch schon abweichende Urteile. Die Adoption soll sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn es der Wunsch des Annehmenden ist, einen Erben für Hof, Praxis oder Betrieb zu haben oder der Annehmende eine Betreuung bei Krankheit im Alter haben möchte. Das Hauptmotiv darf nicht der Wunsch sein, Erbschaftssteuern zu sparen. Die Erwachsenenadoption kann nach § 1771 BGB aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nur wenn beide Beteiligten (Adoptierter und Annehmender) den Aufhebungsantrag stellen.

Wann entsteht bei einer Erwachsenen-Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis?

Beispiel aus einem Gerichtsurteil: Ein 50-jähriger lediger kinderloser Deutscher möchte einen 25-jährigen Staatsangehörigen des Staates Bangladesch, der ohne Asylrecht und Aufenthaltsduldung bei dem Deutschen gegen Kost und Logis Hausmeisterdienste versieht, adoptieren. Ein Gericht hat diese Adoption abgelehnt. Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger nur dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder doch objektiv zu erwarten ist. Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, soweit nicht Unterhalt geleistet wird, in der Regel auf die innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand. Geprüft wurde besonders sorgfältig, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis begründet werden soll, weil der Ausländer sich bislang erfolglos um die Gewährung politischen Asyls bemüht hatte. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kulturkreise kann ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis nur erwartet werden, wenn die Integration des Volljährigen in die Familie und die gesellschaftlichen Verhältnisse des Deutschen auf Dauer gewährleistet ist. Die beantragte Adoption wurde abgelehnt.

Kann das Gericht die Zustimmung des nichtehelichen Vaters zur Adoption ersetzen?

Adoptionsanträge können lange Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Dies erfuhr kürzlich ein Stiefvater, der den achtjährigen Sohn seiner Ehefrau adoptieren wollte und dafür bis vor das Oberlandesgericht zog. Der Sohn Valentin lebte seit seiner Geburt bei Mutter und Stiefvater und trug deren Familiennamen. Seinen leiblichen Vater kannte er gar nicht persönlich. Nun sollte er auch rechtlich der Sohn des Stiefvaters werden. Der Notar entwarf und beurkundete den Adoptionsantrag. Doch der leibliche Vater verweigerte seine Zustimmung zur Adoption. Das Vormundschaftsgericht und das Landgericht lehnten die Adoption daraufhin ab. Erst das Oberlandesgericht half: Es ersetzte die fehlende Zustimmung durch Gerichtsbeschluss und machte so den Weg für die Adoption frei (OLG Karlsruhe 11 Wx 48/00). Adoption: Wer heiratet übernimmt nicht automatisch Rechte und Pflichten für ein minderjähriges Stiefkind. Wer mehr Mitsprache haben will, wird deshalb an eine Adoption denken. Dadurch erhält der Stiefvater oder die Stiefmutter rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil. Mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt für Unterhalt genau wie für Erb- und Pflichtteilsrechte und das Sorgerecht. Umgekehrt werden die Verwandtschaftsbande zum „weichenden“ Elternteil völlig aufgehoben. Und dessen Unterhaltsansprüche und –pflichten ebenso wie das Umgangs- und das Sorgerecht ausgeschlossen. Verfahren: Wer sich zu diesem Schritt entschließt, hat meist einen langen Weg vor sich. Eine Adoption muss beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Der Antrag wiederum ist beim Notar zu beurkunden. Der Notar erteilt Auskunft darüber, welche Rechtsfolgen die Adoption hat und welche Verfahrensschritte noch notwendig sind. Und wenn ein Beteiligter eine fremde Staatangehörigkeit hat, ermittelt der Notar, welche Besonderheiten zu beachten sind. Die Notargebühren sind bei der Adoption erstaunlich niedrig: „Der Adoptionsantrag für einen Minderjährigen kostet beim Notar rund 70,-- DM. Beratung und alle Nebenkosten inbegriffen“, sagt Dr. Hans-Joachim Vollrath, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Einwilligungen: Für die Adoption sind verschiedene Einwilligungen erforderlich, und zwar in notarieller Form: Bei Minderjährigen muss zunächst der gesetzliche Vertreter zustimmen. Wenn das Kind vierzehn Jahre alt ist, muss es auch selbst mit der Adoption einverstanden sein. Auch beide Elternteile des Kindes und der Ehegatte des Adoptionswilligen müssen ihre Einwilligung erteilen. Kommen alle Beteiligten gemeinsam zum Notar, fallen für die Zustimmungserklärungen keine gesonderten Gebühren an. Problematisch ist oft die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Wie des nichtehelichen Vaters im Fall von Valentin. Weil der Vater nicht zustimmen will. Oder weil gar nicht bekannt ist, wo er sich aufhält. Entbehrlich ist sein Einverständnis nur, wenn sein Aufenthalt nachweisbar nicht festzustellen ist. Ansonsten hilft nur die Ersetzung der Zustimmung. Übt die Mutter das Sorgerecht allein aus, soll das Gericht nach dem Gesetz die Zustimmung des nichtehelichen Vaters ersetzen, wenn dem Kind sonst ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ entsteht. Die Gerichte legen diesen Begriff unterschiedlich aus. Das OLG Karlsruhe ließ die Waagschale zuungunsten des leiblichen Vaters sinken. Ein Vater, der nie Verantwortung für sein Kind getragen hat, soll eine für das Kind vorteilhafte Adoption nicht verhindern können. Quellen: Bayerischer Notarvereins vom 26.04.2001 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2000 – 11 Wx 48/00

 

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