Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich
an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag
aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt.
Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich
zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen.
Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis
entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die
volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch
beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749
Abs. 2 BGB.
Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767
und 1770 BGB. Es gibt verschiedene Varianten dieser Adoption:
- Volladoption eines Volljährigen nach §§ 1767,1772 BGB
- Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder
Verschwägerte §§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB
- Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen
frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten
§§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB
- Volladoption eines volljährigen Kindes eines Ehegatten, dessen
frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren
Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten §§ 1767.
1772, 1754 BGB
Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine
Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen
sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der
Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der
Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die
Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten
möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen
nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft).
Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten
Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige
gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die
Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften.
Im Gesetzeslaut:
§ 1767 (Voraussetzungen; anwendbare Vorschriften)
BGB
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn
die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die
Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1768 (Antrag)
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden
und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§
1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2)
Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag
nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§ 1769 (Kinder)
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden,
wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen.
§ 35 (Sachliche Zuständigkeit) FGG
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind
die Amtsgerichte zuständig.
§ 36 (Örtliche Zuständigkeit)
(1) Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft
erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt,
seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen
Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister
erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte
ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen
der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige
Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jüngste
Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat er, für alle Geschwister
maßgebend. (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg
zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes
Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach
Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. (4) Für die Vormundschaft
über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln
ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige
aufgefunden wurde.