Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das
Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern -
Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)
in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl. 2001, I, S. 2950)
Erster Abschnitt
§ 1 Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter
achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen
(Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind.
Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind
anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind
noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die
Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des
Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur
durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet
hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle
einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können
mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten.
Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle
bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem
Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des
Jugendamtes übertragen werden. 2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch
die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des
Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen
Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger
Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als
Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind. (3) Die
Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen
Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2
genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
§ 2a Internationale Adoptionsvermittlung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale
Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das
Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor
Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. (2) Im
Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)
(Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2950). (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind
befugt: 1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes; 2. die
Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im
Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder
im Einzelfall gestattet hat; 3. eine anerkannte
Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der ihr erteilten
Zulassung; 4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des
Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4
Satz 1) ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat. (4) Zur
Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die in
Absatz 3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen mit dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle
für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die
Bundeszentralstelle im Verhältnis zu einzelnen Staaten, die dem
Adoptionsübereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil
entsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten wahrnimmt; dabei
können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt werden. (5) Die in Absatz
3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle
1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten
Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren
Angaben zur Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie
zum Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden, 2. jährlich
zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer Arbeit auf
dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und
3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des
Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 4 und nach § 2 Abs.2 Satz 1 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001
(BGBl. I S.2950) erforderlich ist. Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1
beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des
Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen
Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten
betrifft, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 bestimmt
worden sind. (6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die
Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem
einzelnen Vermittlungsfall sind dreißig Jahre nach Eingang der
letzten Meldung zu dem betreffenden Vermittlungsfall zu löschen.
§ 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut
werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und
ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen
gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten
Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte,
die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen
die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung
entsprechen. (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1 und 2)
sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer
entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese
Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden
Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des §
2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass
die Stelle 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, 2. insbesondere
nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtsträgers die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und 3. von
einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird,
die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung verfolgt. Die Adoptionsvermittlung darf nicht
Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
sein. (2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung durch
eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs.2 bedarf es der
besonderen Zulassung, die für die Vermittlung von Kindern aus einem
oder mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die
Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung "anerkannte
Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die Zulassung darf
diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann erteilt
werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die
Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf
dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen
Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange
der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen.
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die
Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die
in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten
Auslandsvermittlungsstelle betreffen. (3) Die Anerkennung nach Absatz
1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen
sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die
Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen
Vorschriften. (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die
Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im
Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter
und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen
Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten.
Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, 1. kann die zentrale
Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage
von Nachweisen verlangen; 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten
Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen
Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Vermittlungsverbote
(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs.1 befugten
Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs.2
berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung
untersagt. (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht 1. für Personen, die
mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt
oder verschwägert sind; 2. für andere Personen, die in einem
Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind
anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine
Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich
benachrichtigen. (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder
Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur
Annahme als Kind wegzugeben, 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe
zu leisten. (4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben,
die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich
aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein
Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die
sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 6 Adoptionsanzeigen
(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder
Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch
Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Dies gilt nicht, wenn 1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass
Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete
Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1
und 2) zu richten sind und 2. in der Erklärung eine Privatanschrift
nicht angegeben wird. § 5 bleibt unberührt. (2) Die
Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe
eines Kennzeichens ist untersagt. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt
entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf
Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen. (4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder
noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine
Ersatzmutterschaft bezieht.
§ 7 Vorbereitung der Vermittlung
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein
Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur
Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen
Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner
Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die
Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes
geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll
schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist,
dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis
der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des
Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen. (2) Die örtliche
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die
Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer
anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die
sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern. (3) Auf Antrag
prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine
Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem
Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung
der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis
ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche
Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der
mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie
über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese
geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz
2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre
persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr
soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den
Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht
benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den
Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle
kann nur sein: 1. eine der in § 2 a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten
Stellen oder 2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat. (4)
Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen
Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese
nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur
Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder
auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige
Eignung zur Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der
Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des
Internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so
ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.
§ 8 Beginn der Adoptionspflege
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den
Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn
feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes
geeignet sind.
§ 9 Adoptionsbegleitung
(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die
Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die
Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu
unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und
während der Eingewöhnungszeit. (2) Soweit es zur Erfüllung der von
einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen
erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und
Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese
während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der
Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen
Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung
einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass
diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse
an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.
§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7
und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.
§ 9b Vermittlungsakten
(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen
Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum
des Kindes an, sechzig Jahre lang aufzubewahren. Wird die
Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten
der Stelle, die nach § 2 Abs.1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben
übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte,
zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten
Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten. (2) Soweit die
Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes
betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem
gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter
Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die
Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines
Betroffenen entgegenstehen.
§ 9c Durchführungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Anerkennung und Beaufsichtigung von
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Abs.2 und den §§ 3 und 4, die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung
nach § 2a Abs.4 und 5, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7
Abs.1, die Eignungsprüfung nach § 7 Abs.3, die Bescheinigung nach §
7 Abs.4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von
Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von den
Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu
regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden: 1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach
§ 2a Abs.5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2; 2. Anforderungen an die
persönliche und fachliche Eignung des Personals einer
Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1); 3.
Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des
Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Abs.1 Satz 1
Nr. 2); 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur
internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs.2); 5. Antragstellung
und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs.4; 6. Zeitpunkt
und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot
der Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs.1. (2) Durch Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger
der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den
Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs.3 oder
für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen
für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die
Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände
und die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen
Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2000 Euro nicht
überschreiten. Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, kann diese durch
die Landesregierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 9d Datenschutz
(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit
der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben
worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder
Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung
von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von
Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen
Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden
dürfen. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben
unberührt. (2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen
Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken
erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben,
zu welchem Zweck die Daten benötigt werden. (3) Die ersuchende Stelle
trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die
Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im
Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass
ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung
besteht. (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder
an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die
Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck
verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt
werden. (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch
eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den
Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die
§§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind
nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm
durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der
Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist
nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das
Kind in Adoptionspflege gegeben wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden,
bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen,
sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen
Adoptionsstelle zustimmen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle
nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig
vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die
zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst
übernehmen.
§ 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt
die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch
fachliche Beratung, 1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist, 2. wenn
ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist, 3. wenn ein
Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, 4. in
sonstigen schwierigen Einzelfällen. (2) In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom
Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs.1) an durch die
Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen. Unterlagen
der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind der
zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen.
§ 12 Ermittlungen bei Kindern im Heimen
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit
der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder in
den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu
diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und
Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem
Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugendamtes
ist diese zu unterrichten. § 46 Abs.1 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle
mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit
Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie
Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung
zur Verfügung stehen.
Zweiter Abschnitt
Ersatzmutterschaft
§ 13a Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit
ist, 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu
unterziehen oder 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich
übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der
Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf
Dauer zu überlassen.
§ 13b Ersatzmuttervermittlung
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die
das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in
sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern),
mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit
ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu
einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
§ 13d Anzeigenverbot
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch
öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder
Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz
1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Abs. 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch
öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Annahme als Kind oder
Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1
genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder
anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. Entgegen § 5 Abs. 1
oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt,
dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder 2. gewerbs- oder
geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der
Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer
Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 14a Strafvorschriften gegen Kinderhandel
(aufgehoben)
Anmerkung: Der Straftatbestand des Kinderhandels wurde mit dem
Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrG) vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164) als § 236 in das Strafgesetzbuch (StGB)
aufgenommen.
§ 14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
(1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält
oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder
geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.
Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als
Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn
nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird
oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (2) Hat eine vor
dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle
internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten
Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit
fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs.2 Satz 4 entsprechend. §
4 Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs.3 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt. (3)
Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1) haben
sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an
erfüllt werden.
§ 16 Anzuwendendes Recht
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an
richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der
Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach
den geänderten Vorschriften.
§§ 17 bis 22
(aufgehoben)