Aufhebung einer Adoption
 

Eine Adoption kann nur in den Fällen, die in den §§ 1760 und 1763 BGB abschließend geregelt sind, aufgehoben werden. Antragsberechtigt sind die in § 1762 bezeichneten Personen. Der Aufhebungsantrag muss notariell beurkundet sein § 1762 Abs. 3 BGB und bei dem Vormundschaftsgericht am Wohnsitz der Annehmenden eingereicht werden. Soll die Aufhebung der Adoption aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erfolgen, kann dieses Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden. Hierfür genügt es, wenn ein Dritter (also z. B. ein Nachbar) dem Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Hinweis gibt. Das Gericht muss dann nach entsprechender Prüfung des Falles von sich aus tätig werden. Dem Kind ist zur Vermeidung einer eventuellen Interessenkollision im Aufhebungsverfahren gegebenenfallsein Ergänzungspfleger zu bestellen, weil die Annehmenden in der Regel "befangen" sein werden. Der Richter ist auch im Aufhebungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Gemäß § 56f Abs. 1 FGG muss der Richter einen Termin anberaumen, zu dem der Antragsteller, der Annehmende und das Kind zu laden sind. Die Angelegenheit ist dann mündlich zu erörtern. Bei einer Inkognito-Adoption muss die Anhörung getrennt erfolgen, damit nicht gegen § 1758 BGB verstoßen wird. Das Jugendamt muss auch im Aufhebungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgeben. Ebenso kann der Richter noch ein spezielles Sachverständigengutachten einholen. Ist der Angenommene minderjährig, muss das Jugendamt auch zum Gerichtstermin geladen werden. Hebt der Richter die Adoption auf, wird sein Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam. Das ist der Fall, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt oder bereits zuvor auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder wenn alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde als Rechtmittel zulässig, die innerhalb einer Zweiwochenfrist eingelegt werden muss. Als Beschwerdeführer kommen das Kind, dessen Abkömmlinge, der Annehmende sowie sein Ehegatte in Betracht. Wird der Aufhebungsantrag vom Gericht zurückgewiesen, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde einlegen, die an keine Frist gebunden ist. Der ablehnende Beschluss ist dem Kind, dessen Abkömmlingen, dem Annehmenden, dessen Ehegatten sowie gegebenenfalls der Person, die den Hinweis für dieses Verfahren gegeben hat, zuzustellen. Beschwerdeberechtigt ist dabei jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung geltend machen kann, also zum Beispiel auch das Jugendamt oder unterhaltspflichtige Verwandte.

 


 

Hier gehts zurueck ...     ... zur Homepage