Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten
Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen
Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen in der
Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des
Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen
Menschenrechtspaketen verkündet haben und übereingekommen sind, daß
jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen,
der Geburt oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß
Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,
überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und
natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer
Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und
Beistand gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben
innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen
Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück,
Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erwägung, daß das Kind umfassend auf ein individuelles
Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta
der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist
des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit
und der Solidarität erzogen werden sollte,
eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen
Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die
Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20.
November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes
ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in
Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden
Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen
Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt
worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes
ausgeführt ist, "das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen
und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge,
insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der
Geburt, bedarf"
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die
sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von
Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine
Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler
Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für
die Jugendgerichtsbarkeit, (Beijing-Regeln) und der Erklärung über
den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei
bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt,
die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß
diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und
kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische
Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für
die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern,
insbesondere Entwicklungsländern
haben folgendes vereinbart:
Teil 1
Artikel 1 (Geltung für das Kind)
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit
nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2 (Achtung der Kinderrechte,
Diskriminierungsverbot)
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der
Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder
des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3 (Wohl des Kindes)
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie
von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung
der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für
das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge
zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge
für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen,
Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden
festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der
Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden
Aufsicht.
Artikel 4 (Verwirklichung der Kindesrechte)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige
Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5 (Respektierung des Elternrechts)
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Eltern oder gegebenen falls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds
oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten
und zu führen.
Artikel 6 (Recht auf Leben)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang
das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7 (Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit)
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das
Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das
Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im
Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren
Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind
sonst staatenlos wäre.
Artikel 8 (Identität)
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu
achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen,
ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile
seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so
schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9 (Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang)
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen
den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß
die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine
solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn
das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder
wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den
Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu
geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem
oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat
eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes
eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der
aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in
staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf
Antrag der Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen
Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib
des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem
Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine
nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10 (Familienzusammenführung, grenzüberschreitende
Kontakte)
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel
9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellt Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen
Antrages keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
(2)Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen
Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen
und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit
nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten
die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9
Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den
gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11 (Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins
Ausland)
(1)Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige
Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe
zu bekämpfen.
(2)Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei-
oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens)
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und
seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört
zu werden.
Artikel 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
(1)Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck,
durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu
beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2)Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Artikel 14 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)
(1)Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2)Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses
Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind.
Artikel 15 (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei
mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2)Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16 (Schutz der Privatsphäre und Ehre)
(1)Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden.
(2)Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17 (Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz)
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an
und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und
Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen,
insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen,
seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und
geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu
verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind
und dem Geist des Artikels 29 entsprechen:
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim
Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses
Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler
kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines
Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders
Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern,
wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1)Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beider Elternteile
gemeinsam für die und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die
Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das
Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2)Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und
den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe,
das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben,
die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -
einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung,
Verwahrlosung)
(1)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder
Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung
oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor
schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs
zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines
Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder
einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2)Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame
Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind
und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren
und andere Formen der Vorbeugung versehen sowie Maßnahmen zur
Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechte
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
Artikel 20 (Von der Familie getrennt lebende Kinder,
Pflegefamilie, Adoption)
(1)Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus sein familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen
Kindes sicher.
(3)Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme
in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich die Unterbringung in einer geeigneten
Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen
Lösungen sind die erwünschte Kontinuität der Erziehung des Kindes
sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft
des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21 (Adoption)
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder
zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption
die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die
zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts
des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund
zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen
Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer
gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b)erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der
Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder
wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen
Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden
Schutzvorschriften und Normen kommt;
d)treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei
internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile
entstehen;
e)fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den
Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in
diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in
einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen
durchgeführt wird.
Artikel 22 (Flüchtlingskinder)
(1)Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings
begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des
Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling
angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der
Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in
anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über
humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien
angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in
Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder
nicht.
(2)Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen
angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die
Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder
nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um
ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines
Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine
Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können
die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht
werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem
anderen Kind, daß aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend
aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23 (Förderung behinderter Kinder)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern.
(2)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes
auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher,
daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung
Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die
Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den
Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind
betreuen, angemessen ist.
(3)In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich
und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder
anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und
so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das
Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich
seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich
der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und
funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der
Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen
Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24 (Gesundheitsvorsorge)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von
Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung
der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß
keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten
vorenthalten wird.
(2)Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen,
um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche
Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck
auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c)Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der
gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch
den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers,
wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen
sind;
d)eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach
der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit
und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und
die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt
werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß
sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsfürsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung
und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3)Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen,
um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich
sind, abzuschaffen.
(4)Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die
volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu
erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25 (Unterbringung)
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen
Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur
Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zu Behandlung untergebracht
worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem
Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für
seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26 (Soziale Sicherheit)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf
Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der
Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2)Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes
und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von
Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27 (Angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen
seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen
Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2)Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das
Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3)Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen
und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und
anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung
dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs-
und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung,
Bekleidung und Wohnung vor.
(4)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den
Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen
sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für
das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt
als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder
den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
Artikel 28 (Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung
an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a)den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und
unentgeltlich machen;
b)die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die
Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c)allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den
Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d)Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich
machen;
e)Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern
und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise
gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im
Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3)Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29 (Bildungsziele, Bildungseinrichtungen)
(1)Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des
Kindes darauf gerichtet sein muß, die Persönlichkeit, die Begabung
und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur
Entfaltung zu bringen;
b)dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und
den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu
vermitteln
c)dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität,
seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten
des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es
stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d)das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer freien
Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz,
der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen
allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen
sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e)dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und
die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat
gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30 (Minderheitenschutz)
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht
vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner
Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion
zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
>Artikel 31 (Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischen
Leben, stattliche Förderung)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und
Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf
freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes
auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern
die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die
kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung
und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32 (Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit
herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche,
geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2)Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikel
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte
werden die Vertragsstaaten insbesondere
a)ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
festlegen;
b)eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der
Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen
Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Artikel 33 (Schutz vor Suchtstoffe)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um
Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte
zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten
Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen
Stoffen zu verhindern.
Artikel 34 (Schutz vor sexuellem Mißbrauch)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen
sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu
verhindern, daß Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet
oder gezwungen werden;
b)für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
Praktiken ausgebeutet werden;
c)für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet
werden.
Artikel 35 (Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und den
Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck
und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 (Schutz vor Ausbeutung)
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen
der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 (Verbot der Folter, der Todesstrafe,
lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistand)
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen
wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch
lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger
Entlassung verhängt werden;
b)daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe
darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel
und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c)daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und
mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird.
Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von
Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl
des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit
seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu
bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d)daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf
umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht
auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 (Schutz bei bewaffneten Konflikten, Einziehung
zu den Streitkräften)
(1)Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie
verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären
Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für
deren Beachtung zu sorgen.
(2)Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
(3)Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften
einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die
zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten
einzuziehen.
(4)Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht,
die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen
die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder
geschützt und betreut werden.
Artikel 39 (Genesung und Wiedereingliederung geschädigter
Kinder)
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die
physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung
eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung,
Ausbeutung oder Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und
Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich
ist.
Artikel 40 (Behandlung des Kindes in Strafrecht und
Strafverfahren)
(1)Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für
die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des
Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale
Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in
der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte
insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht
nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt
oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
I. bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu
gelten,
II. unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind
erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch
seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder
anderen Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung
zu erhalten,
III. seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder
ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in
einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen,
und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des
Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend
angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,
IV. nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich
schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder
befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der
Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,
V. wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese
Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch
eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem
Gesetz nachprüfen zu lassen,
VI. die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu
verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder
spricht,
VII. sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet
zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen
sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern,
die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind;
insbesondere
a)legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß,
um als strafmündig angesehen zu werden,
b)treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen,
um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch
die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet
werden müssen.
(4)Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden,
die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen,
wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs-
und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41 (Weitergehende inländische Bestimmungen)
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des
Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42 (Verpflichtung zur Bekanntmachung)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und
Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen
bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43 (Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte
des Kindes)
(1)Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei
der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen
Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des
Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben
wahrnimmt.
(2)Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem
sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen
erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den
Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in
persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3)Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer
Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen
worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen.
(4)Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei
Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten
einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische
Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe
der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie
den Vertragsstaaten.
(5)Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten
Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen
Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der
Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den
Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf
erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von
fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei
Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf
Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7)Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt,
daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr
wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied
vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des
Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten
Sachverständigen.
(8)Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten Ort
statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die
Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten
mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß
das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur
wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten
Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus
Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu
beschließenden Bedingungen.
Artikel 44 (Berichtspflicht)
(1)Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den
Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen,
die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte
vorzulegen, und zwar
a)innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens
für den betreffenden Vertragsstaat,
b)danach alle fünf Jahre.
(2)In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa
bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die
Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen
auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes
Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden
Land vermitteln.
(3)Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden
Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstaben b
vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden
Angaben nicht zu wiederholen.
(4)Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über
die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5)Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts-
und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6)Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer
Bericht im eigenen Land.
Artikel 45 (Mitwirkung anderer Organe der Vereinten
Nationen)
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die
internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten
Gebiet zu fördern,
a)haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der
Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens
vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß
kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige
Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens
auf Gebiete abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen,
ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten
vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b)übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält,
den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein
Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis
enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige
Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder
Hinweisen werden beigefügt;
c)kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den
Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über
Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d)kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln
44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen
unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden den
betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung
zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46 (Unterzeichnung)
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf.
Artikel 47 (Ratifikation)
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 48 (Beitritt)
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Artikel 49 (Inkrafttreten)
(1)Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2)Für jeden Staat,
der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50 (Änderungen)
(1)Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär
übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit
der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so
beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft
der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der
auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2)Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn
sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und
von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden
ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und alle früher von Ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51 (Vorbehalte)
(1)Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut
von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt
anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2)Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommen
unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3)Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen
werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation
wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52 (Kündigung)
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 53 (Verwahrung)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer
dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54 (Urschrift, verbindlicher Wortlaut)
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
unterschrieben.