Adoption und Erbrecht in Österreich

Auch adoptierte Kinder erben gleich leiblichen Kindern. Durch die Adoption werden familiäre Beziehungen zwischen Wahlelternteil und Wahlkind sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Kindern begründet.

Beispiel: Rudi Sorglos (Wahlvater) adoptiert ein Wahlkind, das selbst ein minderjähriges Kind hat: Auch zu diesem Kind entsteht eine Verwandtschaftsbeziehung. Ist das Kind aber bereits volljährig, kann es nach der gesetzlichen Erbfolge den Wahlvater auch nicht beerben.

Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet, also auch kein gesetzliches Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.

Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als auch nach den leiblichen Eltern. Verstirbt das Wahlkind ohne Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern, nur wenn diese nicht erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern.

Beispiel: Rudi Sorglos ist unverheiratet und kinderlos. Er will seinen Betrieb seinem Mitarbeiter, Erhart Eifrig nach seinem Tod zuwenden, der sich auch bisher stets um ihn kümmert und ihn auch außerhalb der Arbeit pflegt und versorgt. Er überlegt daher ein Testament zu errichten. Bei einem Wert des Vermögens von S 1,1 Million würde die testamentarische Zuwendung in der Steuerklasse V (fremd) 26% Erbschaftssteuer auslösen, was unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500,- einem Betrag von S 285.610,- entspricht (Steuern und Gebühren).

Er adoptiert daher Erhart Eifrig, sodass dieser als einziger erbberechtigter Nachkomme ihn aufgrund des Gesetzes beerbt und ihm die Steuerklasse I zugute kommt, sodass die Erbschaftssteuer wesentlich niedriger ist.

Die Adoption löst eine Gebühr von 1% des Wertes des Vermögens des Annehmenden aus (S 10.000,-). Die Erbschaftssteuer beträgt unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 30.000,- in der Steuerklasse I 5%, was einen Betrag von S 53.500,- ergibt. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt daher 63.500,-.

Durch die Adoption konnte eine Steuerersparnis von S 222.110,- erreicht werden.

Rudi Sorglos ist unverheiratet und kinderlos. Er will seinen Betrieb seinem Mitarbeiter, Erhart Eifrig nach seinem Tod zuwenden, der sich auch bisher stets um ihn kümmert und ihn auch außerhalb der Arbeit pflegt und versorgt.

Er überlegt daher ein Testament zu errichten. Bei einem Wert des Vermögens von S 1,1 Million würde die testamentarische Zuwendung in der Steuerklasse V (fremd) 26% Erbschaftssteuer auslösen, was unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500,- einem Betrag von S 285.610,- entspricht (Steuern und Gebühren).

Er adoptiert daher Erhart Eifrig, sodass dieser als einziger erbberechtigter Nachkomme ihn aufgrund des Gesetzes beerbt und ihm die Steuerklasse I zugute kommt, sodass die Erbschaftssteuer wesentlich niedriger ist.

Die Adoption löst eine Gebühr von 1% des Wertes des Vermögens des Annehmenden aus (S 10.000,-). Die Erbschaftssteuer beträgt unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 30.000,- in der Steuerklasse I 5%, was einen Betrag von S 53.500,- ergibt. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt daher 63.500,-.

Durch die Adoption konnte eine Steuerersparnis von S 222.110,- erreicht werden.

Auch die Adoption kann daher ein Mittel sein, erbrechtliche Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist auch an Fortbetriebsrechte nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, der Gattin sowie Kindern und Wahlkindern zustehen.

Zu bedenken ist jedoch, dass für die Adoption gesetzliche Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen, Altersunterschied, ...) gefordert sind und außer den genannten steuerlichen Folgen auch einschneidende zivilrechtliche Folgen eintreten, so z. B. ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aber auch familiäre Unterhaltsansprüche.

Quelle: unbekannt

 
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