Auch adoptierte Kinder erben gleich leiblichen Kindern. Durch die
Adoption werden familiäre Beziehungen zwischen Wahlelternteil und
Wahlkind sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen
Kindern begründet.
Beispiel: Rudi Sorglos (Wahlvater) adoptiert ein Wahlkind, das
selbst ein minderjähriges Kind hat: Auch zu diesem Kind entsteht eine
Verwandtschaftsbeziehung. Ist das Kind aber bereits volljährig, kann
es nach der gesetzlichen Erbfolge den Wahlvater auch nicht beerben.
Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine
familiären Beziehungen begründet, also auch kein gesetzliches
Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen
leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.
Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als
auch nach den leiblichen Eltern. Verstirbt das Wahlkind ohne
Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern, nur wenn diese nicht
erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern.
Beispiel: Rudi Sorglos ist unverheiratet und kinderlos. Er will
seinen Betrieb seinem Mitarbeiter, Erhart Eifrig nach seinem Tod
zuwenden, der sich auch bisher stets um ihn kümmert und ihn auch
außerhalb der Arbeit pflegt und versorgt. Er überlegt daher ein
Testament zu errichten. Bei einem Wert des Vermögens von S 1,1
Million würde die testamentarische Zuwendung in der Steuerklasse V
(fremd) 26% Erbschaftssteuer auslösen, was unter Berücksichtigung
des Freibetrages von S 1.500,- einem Betrag von S 285.610,- entspricht
(Steuern und Gebühren).
Er adoptiert daher Erhart Eifrig, sodass dieser als einziger
erbberechtigter Nachkomme ihn aufgrund des Gesetzes beerbt und ihm die
Steuerklasse I zugute kommt, sodass die Erbschaftssteuer wesentlich
niedriger ist.
Die Adoption löst eine Gebühr von 1% des Wertes des Vermögens
des Annehmenden aus (S 10.000,-). Die Erbschaftssteuer beträgt unter
Berücksichtigung des Freibetrages von S 30.000,- in der Steuerklasse
I 5%, was einen Betrag von S 53.500,- ergibt. Die
Gesamtsteuerbelastung beträgt daher 63.500,-.
Durch die Adoption konnte eine Steuerersparnis von S 222.110,-
erreicht werden.
Rudi Sorglos ist unverheiratet und kinderlos. Er will seinen
Betrieb seinem Mitarbeiter, Erhart Eifrig nach seinem Tod zuwenden,
der sich auch bisher stets um ihn kümmert und ihn auch außerhalb der
Arbeit pflegt und versorgt.
Er überlegt daher ein Testament zu errichten. Bei einem Wert des
Vermögens von S 1,1 Million würde die testamentarische Zuwendung in
der Steuerklasse V (fremd) 26% Erbschaftssteuer auslösen, was unter
Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500,- einem Betrag von S
285.610,- entspricht (Steuern und Gebühren).
Er adoptiert daher Erhart Eifrig, sodass dieser als einziger
erbberechtigter Nachkomme ihn aufgrund des Gesetzes beerbt und ihm die
Steuerklasse I zugute kommt, sodass die Erbschaftssteuer wesentlich
niedriger ist.
Die Adoption löst eine Gebühr von 1% des Wertes des Vermögens
des Annehmenden aus (S 10.000,-). Die Erbschaftssteuer beträgt unter
Berücksichtigung des Freibetrages von S 30.000,- in der Steuerklasse
I 5%, was einen Betrag von S 53.500,- ergibt. Die
Gesamtsteuerbelastung beträgt daher 63.500,-.
Durch die Adoption konnte eine Steuerersparnis von S 222.110,-
erreicht werden.
Auch die Adoption kann daher ein Mittel sein, erbrechtliche
Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist auch an Fortbetriebsrechte
nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, der Gattin sowie
Kindern und Wahlkindern zustehen.
Zu bedenken ist jedoch, dass für die Adoption gesetzliche
Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen,
Altersunterschied, ...) gefordert sind und außer den genannten
steuerlichen Folgen auch einschneidende zivilrechtliche Folgen
eintreten, so z. B. ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aber
auch familiäre Unterhaltsansprüche.
Quelle: unbekannt