Urteile

Familienname bei Erwachsenenadoption

Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien. bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelname geführt werden. 

Urteil des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2000 - 3 W 255/00

 

Kauf eines Adelstitels mittels Adoption

Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist.

Dient die Adoption jedoch allein dazu, dem Anzunehmenden gegen Zahlung eines Entgelts einen Adelstitel zu beschaffen, sind sämtliche Abreden zwischen den Beteiligten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen mit einem Dritten, der die Adoption vermitteln wollte.

Urteil des BGH vom 10.10.1996 III ZR 205/95 NJW 1997, 47

Adoption nur durch einen Ehegatten

Eine Ehefrau wollte ein fremdes Kind adoptieren. Ihr Ehemann, von dem sie seit Jahren getrennt lebte, stimmte der Adoption zu. Gleichwohl wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1741 Abs. 2, Satz 2 BGB zurück. Diese Vorschrift besagt, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Eine gemeinschaftliche Annahme kann jedoch dann nicht vorliegen, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben. Daran änderte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch die Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten nichts.

Das Gericht lehnte eine erweiternde Auslegung des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ab. Das Gesetz lässt von der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch Ehegatten nur die klar beschriebenen Ausnahmen des § 1741 Abs. 2, Satz 3 und 4 BGB (Annahme des Kindes des Ehegatten, Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten etc.) zu. Das OLG Hamm bestätigte daher die Zurückweisung des Adoptionsantrages.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.1999 15 W 464/98 OLG Report Hamm 1999, 188

Adoption: Anhörung des Kindes nicht zwingend

Eine Ehemann beabsichtigte, die nicht eheliche Tochter seiner Ehefrau zu adoptieren. Das mit der Sache befasste Familiengericht beauftragte das zuständige Jugendamt mit einer Stellungnahme. Die Behörde sah sich jedoch hierzu außer Stande, da es durch die Anhörung die Gefahr einer gravierenden psychischen Schädigung des Kindes sah, das nicht wusste, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht sein leiblicher Vater ist. Schließlich verweigerte auch die Mutter aus den gleichen Gründen eine Anhörung des Kindes durch das Gericht. Der Familienrichter lehnte daraufhin den Adoptionsantrag ab.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil auf. Die Zurückweisung eines Adoptionsantrags darf nicht bereits deshalb erfolgen, weil das Jugendamt der Auffassung ist, sich ohne persönliche Anhörung des Kindes in der Sache nicht abschließend äußern zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Stellungnahme des Jugendamts auch nach Einvernahme der Mutter und sonstigen Bezugspersonen des Kindes möglich gewesen wäre.

Ferner stellten die Richter klar, dass das Gesetz vor der Entscheidung über einen Adoptionsantrag eine persönliche Anhörung des anzunehmenden Kindes zwar grundsätzlich vorsieht. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr können besondere Umstände vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der an sich zwingend vorgeschriebenen Anhörung abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht gebracht würde und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu befürchten wäre. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen und ob nicht eine "schonende" Anhörung des Kindes möglich ist, ohne die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse offen zu legen, wird nunmehr das Familiengericht nochmals überprüfen müssen.

Beschluss des BayObLG vom 04.08.2000 1 Z BR 103/00 FamRZ 2001, 647

Keine Adoption bei drohender Abschiebung

Ein 47-jährige Chinese lebte bereits über 25 Jahre in Deutschland, als er 1993 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Der erwachsene Sohn seiner Cousine hielt sich bereits 3 Jahre in Deutschland auf und hatte bislang erfolglos um Asyl nachgesucht.

Um die drohende Abschiebung zu verhindern, entschloss sich der Mann, seinen chinesischen Angehörigen zu adoptieren. Sein Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil zwischen den beteiligten Personen ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht entstanden und auch nicht zu erwarten war.

Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Abschiebung zu schützen, die Adoption eines Erwachsenen nicht rechtfertigt.

Urteil des Bay. Obersten Landesgericht vom 29.03.1995 1 ZBR 72/94 NJW-RR 1995, 1287

Anforderungen an Erwachsenenadoption

Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende. Dies gilt insbesondere, wenn der Asylantrag des "Adoptivkindes" kurz vorher abgelehnt wurde.

Beschlüsse des BayObLG vom 23.11.1999 und 10.07.2000 1 Z BR 103/99 und 52/00 FamRZ 2001, 119

Adoption durch Großeltern

Die Großeltern wollten das nichteheliche Kind ihrer 21-jährigen Tochter adoptieren. Die Kindesmutter war damit einverstanden. Gleichwohl verweigerten die Gerichte durch alle Instanzen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Die erforderliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung besteht, dass sich zwischen den Annehmenden (Adoptiveltern) und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Gerade bei einer Großeltern-Enkel-Adoption sind hieran strenge Anforderungen zu stellen.

Die Gerichte sahen im vorliegenden Fall die Gefahr von Konflikten, wenn das Großelternverhältnis in einen quasi künstliches Elternverhältnis umgewandelt wird. Ausschlaggebend war insbesondere, dass die leibliche Mutter auch künftig in der Nähe ihrer Eltern und damit des Kindes wohnen bleiben wollte. Unter diesen Umständen erschien es mehr als zweifelhaft, dass die Großeltern zu ihrem adoptiertem Enkelkind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen konnten. Auf das Einverständnis der Kindesmutter kam es demnach nicht an.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.11.1995 5 W 187/956 FamRZ 1996, 895

 

Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges Verwandtschaftsverhältnis

Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen.

Gericht: BGH Datum: 08.07.1981 Aktenzeichen: IVb ZR 597/80, Rechtsgrundlagen: ƒ 1755 BGB, Sachgebiete: Familienrecht, Fundstellen: NJW 81, 2298 Finger, JR 82, 64

 
Hier gehts zurueck ...     ... zur Homepage