Kauf eines Adelstitels mittels Adoption
Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die
Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein
Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder die Entstehung eines solchen
Verhältnisses zu erwarten ist.
Dient die Adoption jedoch allein dazu, dem Anzunehmenden gegen
Zahlung eines Entgelts einen Adelstitel zu beschaffen, sind sämtliche
Abreden zwischen den Beteiligten wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit
erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen mit einem Dritten, der die
Adoption vermitteln wollte.
Urteil des BGH vom 10.10.1996 III ZR 205/95 NJW 1997, 47
Adoption nur durch einen Ehegatten
Eine Ehefrau wollte ein fremdes Kind adoptieren. Ihr Ehemann, von
dem sie seit Jahren getrennt lebte, stimmte der Adoption zu.
Gleichwohl wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag unter Hinweis auf
die Vorschrift des § 1741 Abs. 2, Satz 2 BGB zurück. Diese
Vorschrift besagt, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich
annehmen kann. Eine gemeinschaftliche Annahme kann jedoch dann nicht
vorliegen, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben.
Daran änderte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch die
Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten nichts.
Das Gericht lehnte eine erweiternde Auslegung des eindeutigen
Wortlauts des Gesetzes ab. Das Gesetz lässt von der
gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch Ehegatten nur die klar
beschriebenen Ausnahmen des § 1741 Abs. 2, Satz 3 und 4 BGB (Annahme
des Kindes des Ehegatten, Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten etc.)
zu. Das OLG Hamm bestätigte daher die Zurückweisung des
Adoptionsantrages.
Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.1999 15 W 464/98 OLG Report Hamm
1999, 188
Adoption: Anhörung des Kindes nicht zwingend
Eine Ehemann beabsichtigte, die nicht eheliche Tochter seiner
Ehefrau zu adoptieren. Das mit der Sache befasste Familiengericht
beauftragte das zuständige Jugendamt mit einer Stellungnahme. Die
Behörde sah sich jedoch hierzu außer Stande, da es durch die
Anhörung die Gefahr einer gravierenden psychischen Schädigung des
Kindes sah, das nicht wusste, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht sein
leiblicher Vater ist. Schließlich verweigerte auch die Mutter aus den
gleichen Gründen eine Anhörung des Kindes durch das Gericht. Der
Familienrichter lehnte daraufhin den Adoptionsantrag ab.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil auf. Die
Zurückweisung eines Adoptionsantrags darf nicht bereits deshalb
erfolgen, weil das Jugendamt der Auffassung ist, sich ohne
persönliche Anhörung des Kindes in der Sache nicht abschließend
äußern zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass eine
Stellungnahme des Jugendamts auch nach Einvernahme der Mutter und
sonstigen Bezugspersonen des Kindes möglich gewesen wäre.
Ferner stellten die Richter klar, dass das Gesetz vor der
Entscheidung über einen Adoptionsantrag eine persönliche Anhörung
des anzunehmenden Kindes zwar grundsätzlich vorsieht. Dies gilt
jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr können besondere Umstände
vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von der an sich
zwingend vorgeschriebenen Anhörung abzusehen. Dies ist dann der Fall,
wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen Gleichgewicht
gebracht würde und eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands
zu befürchten wäre. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen und ob
nicht eine "schonende" Anhörung des Kindes möglich ist,
ohne die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse offen zu legen, wird
nunmehr das Familiengericht nochmals überprüfen müssen.
Beschluss des BayObLG vom 04.08.2000 1 Z BR 103/00 FamRZ 2001, 647
Keine Adoption bei drohender Abschiebung
Ein 47-jährige Chinese lebte bereits über 25 Jahre in
Deutschland, als er 1993 durch Einbürgerung die deutsche
Staatsangehörigkeit erwarb. Der erwachsene Sohn seiner Cousine hielt
sich bereits 3 Jahre in Deutschland auf und hatte bislang erfolglos um
Asyl nachgesucht.
Um die drohende Abschiebung zu verhindern, entschloss sich der
Mann, seinen chinesischen Angehörigen zu adoptieren. Sein Antrag
wurde jedoch zurückgewiesen, weil zwischen den beteiligten Personen
ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht entstanden und auch nicht zu
erwarten war.
Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die
Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden
Abschiebung zu schützen, die Adoption eines Erwachsenen nicht
rechtfertigt.
Urteil des Bay. Obersten Landesgericht vom 29.03.1995 1 ZBR 72/94
NJW-RR 1995, 1287
Anforderungen an Erwachsenenadoption
Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist,
dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen ernsthafte
Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als
der Annehmende. Dies gilt insbesondere, wenn der Asylantrag des
"Adoptivkindes" kurz vorher abgelehnt wurde.
Beschlüsse des BayObLG vom 23.11.1999 und 10.07.2000 1 Z BR 103/99
und 52/00 FamRZ 2001, 119
Adoption durch Großeltern
Die Großeltern wollten das nichteheliche Kind ihrer 21-jährigen
Tochter adoptieren. Die Kindesmutter war damit einverstanden.
Gleichwohl verweigerten die Gerichte durch alle Instanzen die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
Die erforderliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
die Adoption dem Wohl des Kindes dient und die begründete Erwartung
besteht, dass sich zwischen den Annehmenden (Adoptiveltern) und dem
Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Gerade bei einer
Großeltern-Enkel-Adoption sind hieran strenge Anforderungen zu
stellen.
Die Gerichte sahen im vorliegenden Fall die Gefahr von Konflikten,
wenn das Großelternverhältnis in einen quasi künstliches
Elternverhältnis umgewandelt wird. Ausschlaggebend war insbesondere, dass
die leibliche Mutter auch künftig in der Nähe ihrer Eltern und damit
des Kindes wohnen bleiben wollte. Unter diesen Umständen erschien es
mehr als zweifelhaft, dass die Großeltern zu ihrem adoptiertem
Enkelkind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen konnten. Auf das
Einverständnis der Kindesmutter kam es demnach nicht an.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.11.1995 5 W 187/956 FamRZ 1996,
895
Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch -
Bisheriges Verwandtschaftsverhältnis
Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des
Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen
Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen.
Gericht: BGH Datum: 08.07.1981 Aktenzeichen: IVb ZR 597/80,
Rechtsgrundlagen: ƒ 1755 BGB, Sachgebiete: Familienrecht,
Fundstellen: NJW 81, 2298 Finger, JR 82, 64