Haager Konvention  
 
 
Am 27.9.2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit erfolgt die Ratifizierung und Umsetzung des "Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29.5.1993 ("Haager Übereinkommen") für Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland wird zum 1.3.2002 Vertragsstaat.

Ziele des Haager Übereinkommens sind:

  • Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel
  • Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen
  • Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens
  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
  • Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzt das Übereinkommen in nationales Recht um und tritt bereits zum 1.1.2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

 
Österreich hat die Haager Konvention am 19.05.1999 ratifiziert - in Kraft getreten am 01.09.1999.
 
 
Die stark angestiegene Anzahl adoptionswilliger Ehepaare und Einzelpersonen und die demgegenüber geringe Anzahl der im Inland zur Adoption vorgemerkten Kinder haben in der Vergangenheit häufig dazu geführt, dass adoptionswillige Ehepaare sich Kinder haben im Ausland vermitteln lassen, wobei auch die Dienste illegaler Vermittler in Anspruch genommen wurden.

Um die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Adoption dem Wohl des Kindes dient und mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption zu verbessern sowie der Entführung von Kindern und dem internationalen Kinderhandel entgegenzuwirken, wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 geschlossen. Dem Übereinkommen gehören derzeit 42 Staaten an, wobei 31 Staaten das Übereinkommen bereits ratifiziert haben und 11 weitere Staaten ihm beigetreten sind.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen am 7. November 1997 gezeichnet. Es wird am 1. März 2002 in Kraft treten. Im Rahmen des Übereinkommens und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes wird das Verfahren bei internationalen Kindesadoptionen vereinheitlicht und verbessert. Eingespielte Verfahrensabläufe im Fall einer Bewerbung um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland werden nicht grundlegend geändert; das Ausführungsgesetz strebt vor allem übersichtliche und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Darüber hinaus führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Wirksamkeit und die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte. Schließlich soll mit Hilfe des Übereinkommens dem Kinderhandel entgegengewirkt und die Anerkennung von Adoptionen geregelt werden, die nach den Vorschriften des Übereinkommens zustande gekommen sind.

Im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens nehmen Heimatstaat und Aufnahmestaat bei der Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte wahr. Die Behörden im Heimatstaat klären, ob eine internationale Adoption dem Kind in seiner persönlichen Situation eine geeignete Lebensperspektive bieten könnte und holen die erforderlichen Zustimmungen, namentlich die der leiblichen Eltern, ein. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat prüfen die Eignung der Adoptionsbewerber und stellen sicher, dass das Kind in den Aufnahmestaat einreisen und sich dort aufhalten darf. Heimat- und Aufnahmestaat entscheiden gemeinsam, ob die Annahme eines bestimmten Kindes durch bestimmte Adoptionsbewerber dem Wohl des Kindes dient. Eine gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vollzogene Adoption wird in allen Vertragsstaaten anerkannt.

 

Einzelfragen zum Haager Adoptionsübereinkommen

Welche Voraussetzungen muss ein Adoptionsbewerber erfüllen?

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei gemeinschaftlicher Adoption durch ein Ehepaar muss einer der Ehegatten das Mindestalter von 25 Jahren haben, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Eheleute können ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich adoptieren. Personen, die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben, können gemeinschaftlich nicht adoptieren. Im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber gibt es keine Beschränkungen.

Adoptionen im Ausland haben oftmals andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als solche nach deutschem Recht. So erlauben manche Staaten die Adoption durch Ausländer gar nicht. Andere beschränken sie auf Ausländer mit dem Wohnsitz im Herkunftsland des Kindes. Wieder andere kennen nur die sogenannte schwache Adoption, bei der weder die alten rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern durch die Adoption vollständig aufgehoben werden, noch das Kind denselben Status zu seinen Adoptiveltern erhält wie ein leibliches Kind.

Einige Staaten mit islamisch geprägter Rechtsordnung kennen die Adoption im Sinne einer vollen "Annahme als Kind" überhaupt nicht. Sie beschränken sich auf die Regelung von Teilaspekten der Personen- und Vermögenssorge, ohne dass familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern entstehen.

Wohin kann man sich wenden und wie läuft ein Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug im Einzelnen ab?

Die Adoptionsbewerber wenden sich an die örtlich zuständige zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt oder an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes (sofern dieser eine Auslandsvermittlung nach dem HAÜ durch das Landesjugendamt gestattet worden ist) oder an eine auf internationale Arbeit spezialisierte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft mit der Bitte um Beratung. Verläuft diese positiv, so entscheiden sich die Adoptionsbewerber für ein Herkunftsland des Kindes und unterziehen sich einer Eignungsprüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, wie sie auch bei einer Inlandsadoption stattfindet. Der Eignungsbericht und ergänzende Unterlagen werden übersetzt und der jeweiligen ausländischen Vermittlungsstelle zugeleitet; hierbei kann es sich wiederum um eine staatliche oder eine private zugelassene Organisation in dem betreffenden Herkunftsland des Kindes handeln.

Die ausländische Einrichtung unterbreitet der deutschen Adoptionsvermittlungsstelle einen Vermittlungsvorschlag für ein bestimmtes Kind, der von der Adoptionsvermittlungsstelle geprüft und bei positiver Bewertung mit den Adoptionsbewerbern besprochen wird. Stimmen die Bewerber dem konkreten Kindervorschlag zu, so wird im Herkunftsstaat des Kindes nach dem dort geltenden Recht entweder die Adoption vollzogen oder die Entscheidung getroffen, das Kind den Adoptionsbewerbern zur Pflege anzuvertrauen. Vor der Einreise des Kindes nach Deutschland müssen durch die Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatstaat des Kindes Einreisepapiere ausgestellt werden. Wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts des Kindes in Deutschland ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Liegt diese vor, erteilt die Auslandsvertretung Deutschlands die erforderlichen Einreisepapiere, in der Regel ein Visum in Form eines Sichtvermerkes.

Wurde die Adoption noch nicht im Herkunftsland des Kindes durchgeführt, so wird die Annahme des Kindes nach Ablauf einer Probezeit durch ein deutsches Gericht nach dem hier anzuwendenden Recht ausgesprochen.

Ändert das Haager Adoptionsübereinkommen etwas an der Zuständigkeit der Landesjugendämter?

 Ja und Nein. Bei der Ratifizierung des Haager Adoptionsübereinkommens war es primäres Ziel, bewährte Strukturen der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung möglichst unangetastet zu lassen. Letztere lag bislang im Wesentlichen bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, die in diesen Fällen gemäß ƒ 11 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereichs fachlich unterstützten sowie bei den Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die sich auf die internationale Vermittlungstätigkeit spezialisiert hatten. Auch nach der Ratifizierung des Haager Adoptionsübereinkommens bleibt die internationale Adoptionsvermittlung soweit wie möglich in der Verantwortung der Landesjugendämter, welche allerdings den Adoptionsvermittlungsstellen der örtlichen Jugendämter die Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren Staaten (allgemein oder im Einzelfall) gestatten können und der Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft.

Darüber hinaus wird auch auf Bundesebene eine Zentrale Behörde eingerichtet, um insbesondere eine übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen Behörden und Organisationen zu gewährleisten und ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner zu bieten. Hierbei handelt es sich um die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, der es künftig vor allem obliegt, im Zusammenwirken mit den zentralen Adoptionsstellen, den Jugendämtern und den zugelassenen Organisationen den fallbezogenen Verkehr mit Behörden und Organisationen in anderen Vertragsstaaten zu koordinieren und einen vom Einzelfall gelösten Informationsaustausch zu pflegen.

Wenn ich ein Kind adoptieren möchte, kann ich mich dann auch an Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft wenden?

Ja. Das Haager Adoptionsübereinkommen stellt den Zentralen Behörden (den Landesjugendämtern und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption) das Institut zugelassener Organisationen an die Seite. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens können durch ihr autonomes Recht die meisten, insbesondere die einzelfallbezogenen Aufgaben bei der Adoptionsvermittlung nach dem Übereinkommen nichtstaatlichen Organisationen übertragen, die dabei allerdings staatlicher Zulassung und Aufsicht unterliegen. Diese sind für die von ihnen betreuten Einzelfälle und Adoptionsprogramme mit den Kompetenzen einer Zentralen Behörde ausgestattet. Lediglich die Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an im Ausland lebende Adoptionsbewerber bleibt staatlichen Stellen vorbehalten.

Welche Einschränkungen sieht das Übereinkommen im Hinblick auf die Herkunft und das Alter des Kindes vor?

Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat gebracht worden ist, wird oder werden soll. Dies kann entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat geschehen. Wichtig ist ebenfalls, dass das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben darf.

Sieht das Übereinkommen Sondervorschriften für die Verwandten- oder Stiefkindadoption vor?

Nein. Grundsätzlich ist das Übereinkommen auch in den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption anzuwenden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen sind für die Durchführung einer internationalen Kindesadoption einzuhalten?

Das Haager Adoptionsübereinkommen stellt eine Reihe materieller und verfahrensrechtlicher Anforderungen an die Vermittlung einer internationalen Adoption. Nach Artikel 4 des Übereinkommens kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann und dass eine internationale Adoption dem Kindeswohl dient. Darüber hinaus müssen sich die zuständigen Behörden vergewissert haben, dass die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte insbesondere des Kindes und seiner leiblichen Eltern gewahrt sind. Gemäß Artikel 5 des Übereinkommens setzt eine internationale Adoption ferner voraus, dass nach den Feststellungen der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates die Bewerber als künftige Adoptiveltern geeignet sind und bei ihrem Adoptionsentschluss in erforderlichem Maße beraten worden sind. Schließlich muss festgestellt werden, dass die Einreise und der Aufenthalt des Kindes im Aufnahmestaat gesichert sind.

Wie ist die Zuständigkeit für die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen zwischen den Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaates sowie den Zentralen Behörden und den Gerichten aufgeteilt?

Das Haager Adoptionsübereinkommen weist die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen in Bezug auf das Kind und dessen leibliche Eltern vorrangig den im Heimatstaat zuständigen Stellen zu, während für die Prüfung der Voraussetzungen, die sich auf die Adoptionsbewerber sowie auf die Einreise und den Aufenthalt des Kindes im Aufnahmestaat beziehen, in erster Linie die Behörden des Aufnahmestaates zuständig sind. Allerdings verwehrt es das Übereinkommen beiden Seiten nicht, ihre jeweilige Prüfung über diesen Mindestumfang hinaus auszudehnen. Jedoch müssen die zuständigen Stellen im Heimat- sowie auch im Aufnahmestaat der Vermittlung und dem Fortgang des Verfahrens zustimmen.

Nach dem Haager Adoptionsübereinkommen soll die grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung dem Kind zu einer seine Entwicklung fördernden tatsächlichen, aber auch zur rechtlichen Integration in die Adoptionsfamilie verhelfen. Die Prüfung der deutschen Vermittlungsstelle muss daher ergeben, dass die vermittelte Annahme dem Kindeswohl dient und dass sie voraussichtlich entweder im Aufnahmestaat vollzogen oder dass eine im Heimatstaat vorgenommene Adoption hier anerkannt werden wird.

Hat die Adoption bereits im Heimatstaat des Kindes stattgefunden, so bedarf es keiner Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts sofern es sich bei dem Heimatstaat um einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens handelt. Hier erfolgt die Anerkennung der bereits erfolgten Adoption in Deutschland kraft Gesetzes und lediglich die Wirkungen der Adoption kann durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag festgestellt werden. Hat die Adoption in einem Staat stattgefunden, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, kann diese auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht in Deutschland anerkannt werden.

Was ist zu tun, wenn den Adoptionsbewerbern ein Vermittlungsvorschlag übermittelt worden ist? 

Nach Eingang des Vermittlungsvorschlages entscheiden die Adoptionsbewerber, ob sie das ihnen vorgeschlagene Kind annehmen wollen. Eine diesbezügliche Erklärung ist gegenüber dem für den Hauptwohnsitz der Adoptionsbewerber zuständigen Jugendamt abzugeben. Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt der Aufforderung an die Adoptionsbewerber durch die Auslandsvermittlungsstelle. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung, die auch durch die Jugendämter vorgenommen werden kann. Die Urkundsperson des Jugendamtes hat die Adoptionsbewerber über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärung zu belehren, insbesondere über die aus der Erklärung folgende Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Aufwendungen für das Kind und über die Pflicht des Jugendamtes zu entsprechender Unterrichtung öffentlicher Stellen.

Wie wird die Einreise des Kindes nach positiver Adoptionsentscheidung gewährleistet?

Eine Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Aufnahmestaates dem Kind die Einreise in diesen Staat und den ständigen Aufenthalt dort ermöglicht hat oder - zum Zwecke der Adoption im Aufnahmestaat - ermöglichen wird. Denn die Annahme dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn in dem Staat, in dem sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen diesen und dem Kind möglich wird.

Obwohl das Übereinkommen die Verantwortung für die Sicherstellung dieser Voraussetzung vorrangig den Behörden des Aufnahmestaates zuweist, fordert Artikel 17 Buchstabe d eine zusätzliche Prüfung insoweit auch von den Behörden des Heimatstaates, bevor das Kind der Obhut der Adoptionsbewerber anvertraut werden darf. Ergänzend werden die Zentralen Behörden des Heimat- und des Aufnahmestaates verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

Welche Bedeutung hat eine in einem anderen Vertragsstaat unter Beachtung des Übereinkommens zustande gekommene Adoption?

Nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens werden Adoptionen, die in einem Vertragsstaat gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zustande gekommen sind, in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es in diesen Staaten einer auf die Anerkennung gerichteten Entscheidung oder Förmlichkeit bedarf. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle des Staates, in dem die Adoption vollzogen worden ist, deren konventionsgemäßes Zustandekommen bescheinigt hat.

Welche Kosten sind mit einer Auslandsadoption verbunden?

Das Übereinkommen erlaubt es, Kosten und Auslagen der grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung, einschließlich angemessener Honorare, zu erheben. Es sieht ferner die Möglichkeit vor, die Adoptionsbewerber mit den Auslagen - zum Beispiel für erforderlich werdende Übersetzungen - zu belasten. Untersagt sind dem gegenüber Vermögensvorteile und unverhältnismäßige Vergütungen.

Im Zuge der Ratifikation des Haager Adoptionsübereinkommens in Deutschland wurde überdies vorgesehen, für die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen an die Heimatbehörden des Kindes sowie für das Ausstellen bestimmter Bestätigungen, die die Verwendung ausländischer Urkunden im Inland erleichtern, eine Gebühr von maximal 250,- € je Vermittlungsfall sowie etwaige Auslagen durch die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu erheben.

Wie kann das adoptierte Kind Informationen über seine Herkunft erhalten?

Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates haben dafür zu sorgen, dass die Daten über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden. Ferner gewährleisten sie, dass das Kind, sobald es das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter, unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Daten hat, sobald das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.

Die damit angesprochenen Fragen stellen sich nicht nur bei einer grenzüberschreitenden, sondern ähnlich, bei einer Inlandsadoption, auch wenn hier die Einträge in den Personenstandsbüchern grundlegende Angaben über die Herkunft des Kindes festhalten. Die Vermittlungsakten können dem gegenüber weiteren Aufschluss über Krankheitsgeschichte und sonstige frühere Lebensumstände des Kindes und seiner leiblichen Eltern und über die Gründe geben, die zu seiner Adoption geführt haben. Über die Umsetzung des Übereinkommens hinaus, die zwingend lediglich die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption erhaltenen Unterlagen verlangt, ist deshalb eine allgemeine Regelung über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) getroffen worden.

Die Aufbewahrungsfrist für diese Akten beträgt gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an 60 Jahre.

Welche ist für Deutschland die Zentralstelle?

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter als Zentrale Behörden nach dem Übereinkommen Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das Haager Adoptionsübereinkommen bei der Überprüfung der Situation des Kindes und seiner zukünftigen Adoptionseltern ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit vor. Zu diesem Zweck richten die Vertragsstaaten Zentrale Behörden ein. Für die Bundesrepublik Deutschland wurde auf Bundesebene die Aufgabe einer Zentralen Behörde dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralst Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Welche Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert?

 

Land: Ratifikation: Inkrafttreten:
Albanien 12. September 2000 01. Januar 2001
Australien 25. August 1998 01. Dezember 1998
Belgien 26. Mai 2005 01. September 2005
Bolivien 24. Dezember 2001 01. April 2002
Brasilien 10. März 1999 01. Juli 1999
Bulgarien 15. Mai 2002 01. September 2002
Burkina Faso 11. Januar 1996 01. Mai 1996
Chile 13. Juli 1999 01. November 1999
China 16. September 2005 01. Januar 2006
Costa Rica 30. Oktober 1995 01. Februar 1996
Dänemark 02. Juli 1997 01. November 1997
Deutschland 23. Oktober 2001 01. März 2002
Ecuador 07. September 1995 01. Januar 1996
El Salvador 17. November 1998 01. März 1999
Finnland 27. März 1997 01. Juli 1997
Frankreich 30. Juni 1998 01. Oktober 1998
Indien 06. Juni 2003 01. Oktober 2003
Israel 03. Februar 1999 01. Juni 1999
Italien 18. Januar 2000 01. Mai 2000
Kanada 19. Dezember 1996 01. April 1997
Kolumbien 13. Juli 1998 01. November 1998
Lettland 09. August 2002 01. Dezember 2002
Luxemburg 05. Juli 2002 01. November 2002
Madagaskar 12. Mai 2004 01. September 2004
Mexiko 14. September 1994 01. Mai 1995
Niederlande 26. Juni 1998 01. Oktober 1998
Norwegen 25. September 1997 01. Januar 1998
Österreich 19. Mai 1999 01. September 1999
Panama 29. September 1999 01. Januar 2000
Peru 14. September 1995 01. Januar 1996
Philippinen 02. Juli 1996 01. November 1996
Polen 12. Juni 1995 01. Oktober 1995
Portugal 19. März 2004 01. Juli 2004
Rumänien 28. Dezember 1994 01. Mai 1995
Schweden 28. Mai 1997 01. September 1997
Schweiz 24. September 2002 01. Januar 2003
Slowakei 06. Juni 2001 01. Oktober 2001
Slowenien 24. Januar 2002 01. Mai 2002
Spanien 11. Juli 1995 01. November 1995
Sri Lanka 23. Januar 1995 01. Mai 1995
Thailand 29. April 2004 01. August 2004
Tschechien 11. Februar 2000 01. Juni 2000
Türkei 27. Mai 2004 01. September 2004
Ungarn 06. April 2005 01. August 2005
Uruguay 03. Dezember 2003 01. April 2004
Venezuela 10. Januar 1997 01. Mai 1997
Vereinigtes Königreich Großbritannien(Ausdehnung auf die Isle of Man) 27. Februar 2003(01. Juli 2003) 01. Juni 2003(01. November 2003)
Vereinigte Staaten von Amerika 12. Dezember 2007 01. April 2008
Weißrussland 17. Juli 2003 01. November 2003
Zypern 20. Februar 1995 01. Juni 1995

 

Welche Staaten sind dem Übereinkommen beigetreten?

Die folgenden Staaten sind dem Übereinkommen beigetreten:

 

Land: Beitritt: Inkrafttreten: Datum des Fristablaufs nach Artikel 44 Abs. 3*
Andorra 03. Januar 1997 01. Mai 1997 01. August 1997
Armenien7) 01. März 2007 01. Juni 2007 01. Februar 2008
Aserbaidschan 22. Juni 2004 01. Oktober 2004 01. Februar 2005
Belize3) 20. Dezember 2005 01. April 2006 01. August 2006 
Burundi 15. Oktober 1998 01. Februar 1999 15. Mai 1999
Dominikanische Republik5) 22. November 2006 01. März 2007 01. Juli 2007
Estland 22. Februar 2002 01. Juni 2002 01. Oktober 2002
Georgien 09. April 1999 01. August 1999 01. November 1999
Guatemala 1) 26. November 2002 01. März 2003 31. Juli 2003
Guinea2) 21. Oktober 2003 01. Februar 2004 01. Juni 2004
Island 17. Januar 2000 01. Mai 2000 15. August 2000
Kambodscha6) 06. April 2007 01. September 2007 15. Dezember 2007
Kenia 12. Februar 2007 01. Juni 2007 01. September 2007
Kuba 20. Februar 2007 01. Juni 2007 01. Februar 2008
Liechtenstein 26. Januar 2009 01. Mai 2009 01. September 2009
Litauen 29. April 1998 01. August 1998 01. Dezember 1998
Mali4) 02. Mai 2006 01. September 2006  01. Dezember 2006
Malta 13. Oktober 2004 01. Februar 2005  01. Juni 2005
Mauritius 28. September 1998 01. Januar 1999 15. Mai 1999
Mazedonien 21. Dezember 2008 01. April 2009 01. August 2009
Moldawien 10. April 1998 01. August 1998 01. November 1998
Monaco 29. Juni 1999 01. Oktober 1999 15. Januar 2000
Mongolei 25. April 2000 01. August 2000 30. November 2000
Neuseeland 18. September 1998 01. Januar 1999 15. April 1999
Paraguay 13. Mai 1998 01. September 1998 01. Dezember 1998
San Marino 06. Oktober 2004 01. Februar 2005  01. Mai 2005
Seychellen 26. Juni 2008 01. Oktober 2008 01. Februar 2009
Südafrika 21. August 2003 01. Dezember 2003 01. April 2004

 

Eine jeweils aktuelle Liste der Vertragsstaaten sowie darüber hinausgehende Informationen sind im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de/nn_257850/DE/Themen/Zivilrecht/BZAA/BZAAInhalte/Vertragsstaatenliste.html verfügbar.

 

 

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

(sog. Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993)

 

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, dass jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) -

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I

Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
Ziel des Übereinkommens ist es,
a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;
b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;
c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.

Artikel 2
(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.
(2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.

Artikel 3
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Kapitel II

Voraussetzungen internationaler Adoptionen

Artikel 4
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats
a) festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;
b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;
c) sich vergewissert haben,
1. dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht;
2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;
3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und
4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und
d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,
1. dass das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;
2. dass die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;
3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und
4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.

Artikel 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
a) entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
b) sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
c) entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

Kapitel III

Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen

Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen und Übermittlungen an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Artikel 7
(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.
(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Maßnahmen, um
a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter, zu übermitteln;
b) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.

Artikel 8
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.

Artikel 9
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere
a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;
b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen;
c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern;
d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen;
e) begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zulässt.

Artikel 10
Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, dass sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Artikel 11
Eine zugelassene Organisation muss
a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und
c) in bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.

Artikel 12
Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.

Artikel 13
Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.

Kapitel IV

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

Artikel 14
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.

Artikel 15
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.

Artikel 16
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, dass das Kind adoptiert werden kann, so
a) verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, dass es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
c) vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und
d) entscheidet sie, insbesondere aufgrund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, dass die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf.

Artikel 17
Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn
a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, dass die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;
b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;
c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und
d) nach Artikel 5 entschieden wurde, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.

Artikel 18
Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.

Artikel 19
(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.

Artikel 20
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.

Artikel 21
(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, indem sie insbesondere
a) veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird;
b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;
c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlasst, wenn sein Wohl dies erfordert.
(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.

Artikel 22
(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zulässt.
(2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche
a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und
b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.
(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.
(4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.
(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfasst.

Kapitel V

Anerkennung und Wirkungen der Adoption

Artikel 23
(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.

Artikel 24
Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Artikel 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, dass er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Artikel 26
(1) Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung
a) des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;
b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;
c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.

Artikel 27
(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn
a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
b) die in Artikel 4 Buchstabe c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.

Kapitel VI

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28
Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.

Artikel 29
Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.

Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.

Artikel 31
Unbeschadet des Artikels 30 werden die aufgrund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.

Artikel 32
(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.
(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.

Artikel 33
Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 34
Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.

Artikel 35
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.

Artikel 36
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;
d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.

Artikel 37
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.

Artikel 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.

Artikel 39
(1) Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer des Übereinkommens eine Abschrift.

Artikel 40
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 41
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.

Artikel 42
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 43
(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.

Artikel 44
(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
(3)Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.

Artikel 45
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2) Jeder derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.

Artikel 46
(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft.
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.

Artikel 47
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 48
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;
c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;
d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;
e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;
f) jede Kündigung nach Artikel 47.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

 

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